Mit der Veräusserung der Liegenschaft unter Verkehrswert sei eine Forderung verrechnet worden. Dass die Abmachung mündlich getroffen worden sei, dürfe der Rekurrentin nicht zum Nachteil gereichen. Der Lebenspartner sei pflegebedürftig. Er und die Rekurrentin hätten sich bei den Solothurner Steuerbehörden entsprechend informiert. Es gehe um einen gesundheitsbedingten Notverkauf. Eine gemischte Schenkung liege nicht vor. Mit der Liegenschaft habe der Lebenspartner die Rekurrentin entschädigen wollen. Mit dem unterpreislichen Verkauf sei ein Darlehen getilgt worden. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Das Steuergericht zieht in Erwägung: