Von einer Steuererhebung sei abzusehen. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Allfällige weitere Leistungen neben der Bezahlung des Kaufpreises seien von der Rekurrentin nachzuweisen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Dass die teilweise Schenkung einer Liegenschaft unter Lebenspartnern nach der heutigen Gesetzeslage steuerfrei sei, sei auch nicht korrekt. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 hielt die Rekurrentin an ihrem Rekurs fest. Es liege keine Schenkung ohne Gegenleistung vor. Mit der Veräusserung der Liegenschaft unter Verkehrswert sei eine Forderung verrechnet worden.