Dass kein schriftlicher Darlehensvertrag aufgesetzt worden sei, sei unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar. Es sei immer klar gewesen, dass der Lebenspartner die Rekurrentin für den Aufwand später entschädigen werde. Dies habe er mit dem unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft getan. Ein Darlehensvertrag brauche zudem nicht schriftlich abgeschlossen zu werden. Der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft sei als Rückzahlung des Darlehens einzustufen. Es liege keine Schenkung vor. Zudem führe eine solche Übertragung nach der heutigen Gesetzesordnung ohnehin zu keiner Schenkungssteuer. Von einer Steuererhebung sei abzusehen.