Die Einsprache sei unbegründet. 2. Gegen diese Verfügung reichte A (nachfolgend Rekurrentin) am 2. September 2016 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Lebenspartner habe ihr die Liegenschaft in C in Abgeltung der Unterstützung vermacht. Diese Hilfe hätten sie stets als Darlehen betrachtet. Dass kein schriftlicher Darlehensvertrag aufgesetzt worden sei, sei unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar.