Dazu wurde v.a. ausgeführt, weder der IV-Ausweis des Lebenspartners noch dessen Bestätigungsschreiben seien aussagekräftig. Dies gelte auch für die zum Teil selber erstellte Bankbestätigung über Bezüge der Einsprecherin. Damit werde kein Beweis erbracht über die Verwendung der bezogenen Beträge. Auch die geltend gemachten Lebensmittel und Versicherungsbeiträge hätten als Schenkungen deklariert werden müssen. Der Nachweis weiterer Leistungen neben der Bezahlung des Kaufpreises der Liegenschaft gegenüber dem Lebenspartner sei nicht gelungen. Die Einsprache sei unbegründet.