Dagegen erhob A Einsprache und verwies im Wesentlichen auf ihr Schreiben vom 18. August 2015. Auf entsprechende Anfrage des Steueramts teilte das regionale Steueramt D am 27. Juni 2016 mit, dass A in den Jahren 2005 bis 2011 kein Erwerbseinkommen aus Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber ihrem Lebenspartner B deklariert bzw. versteuert habe. Sie habe in dieser Zeit auch kein Aktivdarlehen bzw. B habe kein Passivdarlehen deklariert. Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2016 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, weder der IV-Ausweis des Lebenspartners noch dessen Bestätigungsschreiben seien aussagekräftig.