Der Lebenspartner habe daher mit dem unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft keine Schenkung getätigt. Dies habe er im Schreiben vom 18. August 2015 bestätigt. Darin führt der Lebenspartner zudem aus, mit dem unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft sei das Pflegedarlehen der Lebenspartnerin zurückgeführt worden.