{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-7_2017-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134154&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "208d31bd5a9c6d411cee2cfbd8561929"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer, Beweislast, Pflegedarlehen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:51", "Checksum": "8f7bc95b859d3d71bb445636d55aee4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7\nRegeste:\nSchenkungssteuer, Beweislast, Pflegedarlehen\n\n\ndie Bestätigung des Lebenspartners und dessen IV-Ausweis. Diese sind aber nicht\nals derart stichhaltig anzusehen, als dass sie ein entsprechendes Einkommen\noder ein Darlehen in Bezug auf die Pflege des Lebenspartners nachweisen würden.\nFalls ein Darlehen bestehen würde, wäre zu erwarten, dass die Vertragsparteien\nden Betrag des Darlehens nennen. Ausserdem stehen die Belege wohl auch in einem\ngewissen Widerspruch zu den Steuererklärungen, welche aufgrund der Unterlagen\nund Angaben offenbar stets korrekt ausgefüllt worden sind. Im Übrigen ist auch\neine entsprechende Auskunft des Steueramts bezüglich des vorliegenden\nGeschäfts, dieses so zu vollziehen, nicht weiter belegt. Ferner ist die Rekurrentin\nnicht verheiratet und lebt auch nicht in eingetragener Partnerschaft, so dass\nsie nicht von der Steuerpflicht befreit werden kann (vgl. oben, E. 2; § 236\nAbs. 1 lit. a StG). Dass hier Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht vorliegen\nwürden (vgl. oben, E. 2.1; § 234 StG), wird schliesslich nicht geltend\ngemacht und ist auch nicht ersichtlich; v.a. ist nicht erkennbar, dass die\nRekurrentin bedürftig wäre.\nDer Rekurs ist somit abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘888 festzulegen (Grundgebühr: CHF 700; Zuschlag: CHF 1‘188). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1‘888 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\nExpediert am:"}