{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-7_2017-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134154&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "208d31bd5a9c6d411cee2cfbd8561929"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer, Beweislast, Pflegedarlehen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:51", "Checksum": "8f7bc95b859d3d71bb445636d55aee4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7\nRegeste:\nSchenkungssteuer, Beweislast, Pflegedarlehen\n\n\n2.1 Nach § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst sind auch gemischte Schenkungen als zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Partei jene der andern deutlich übersteigt. Steuerobjekt ist diesfalls die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2013 Nr. 15 E. 5; 2009 Nr. 16 E. 2). Für eine Schenkung genügt es, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis vorhanden ist. Damit bei gemischten Schenkungen nicht jedes unvorteilhafte Geschäft sogleich als steuerbare Schenkung angesehen wird, darf nur dann von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden, wenn der Kaufpreis vom Verkehrswert um mindestens 20 % abweicht (KSGE 1994 Nr. 15 E. 1). Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG; vgl. auch Art. 239 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR; siehe dazu Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungsgesetz, Zürich 1996, § 4 N 83 ff.).\nUnter die Schenkungssteuer fallen alle Zuwendungen, die eine Bereicherung beim Empfänger zeitigen und nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 234 StG fallen. Die Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen, so dass die eigentliche Schenkungsabsicht des Schenkers und der Wille des Empfängers, die Zuwendung als unentgeltliche anzunehmen, nicht erforderlich sind. Der Begriff der steuerbaren Zuwendungen geht in diesem Sinn, insbesondere in Bezug auf die Entbehrlichkeit des Schenkungswillens, über denjenigen der Schenkung nach Art. 239 OR hinaus (KSGE 2009 Nr. 16 E. 3.1 mit Hinw.). Von der Steuerpflicht befreit sind u.a. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin (§ 236 Abs. 1 lit. a StG).\n2.2 Nach der Grundregel der Beweislastverteilung hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (allgemeine Beweislastregel; vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Die Beweislast liegt insofern auch bei der Steuerbehörde den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt (KSGE 2004 Nr. 11 E. 3). Dass keine Schenkung, sondern ein Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen ist.\n3.1 Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner am 20. Januar 2011 eine durch diesen von seiner Mutter geerbte Liegenschaft in C erhalten für einen Kaufpreis von CHF 87‘800. Die Liegenschaft umfasst 1‘132 m2 und hat einen unbestrittenen Verkehrswert von CHF 200‘000 gehabt. Eine Handänderungssteuer ist damals offenbar nicht bezahlt worden. Am 25. Juli 2012 wird aus der Liegenschaft Stockwerkeigentum und die Rekurrentin verkauft davon rund 2/3 für einen Betrag von CHF 271‘320. Das Steueramt macht eine Schenkung geltend mit einem steuerbaren Betrag von rund CHF 91‘895. Die Rekurrentin wendet v.a. ein, ihr Lebenspartner sei invalid und sie habe ihn jahrelang gepflegt. Die Liegenschaft sei die Abgeltung für ein entsprechendes Pflegedarlehen.\n3.2 Wie gesehen, hat das Steueramt steuerbegründende Tatsachen zu beweisen. Dass die Rekurrentin durch den vergünstigten Kauf der Liegenschaft bereichert worden ist, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben eindeutig und an sich auch nicht bestritten, wonach die Rekurrentin nach ihren Angaben die Liegenschaft gewinnbringend weiterveräussert habe. Dass ein Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, hat indes nach dem Gesagten die Rekurrentin nachzuweisen. Ein entsprechendes Pflegedarlehen wird zwar geltend gemacht, ist aber nicht nachgewiesen worden. Es gibt keinen diesbezüglichen Vertrag. Zudem hat aufgrund der Unterlagen und Angaben, v.a. auch des regionalen Steueramts D, weder die Rekurrentin noch ihr Lebenspartner ein solches Darlehen in den Steuererklärungen deklariert. Auch sind die geltend gemachten Zahlungen von CHF 1‘500/ Monat für Lebensmittel nicht nachgewiesen. Der Rekurs ist demnach unbegründet.\n3.3 Was die\nRekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie\nerwähnt, hat sie die steuermindernden bzw. -aufhebenden Tatsachen nachzuweisen.\nAufgrund der Unterlagen und Angaben, v.a. auch des regionalen Steueramts D, hat\ndie Rekurrentin in den Jahren 2005 bis 2011 kein Erwerbseinkommen aus der\nErbringung von Pflegeleistungen gegenüber ihrem Lebenspartner deklariert. Von\ndiesem liegt zwar eine Bestätigung vor, wonach insbesondere auch persönliche\nLeistungen erbracht worden sind, welche mit der Liegenschaft abgegolten worden\nseien. Daher könnte zugunsten der Rekurrentin von eine Schenkung aufhebenden\nTatsachen ausgegangen werden, zumal für\nein Darlehen die Schriftform nicht erforderlich ist (vgl. Art. 312 ff. OR);\ninsofern kann denn nicht ohne weiteres von einer Schutzbehauptung gesprochen\nwerden, wenn wie hier geltend gemacht wird, es sei lediglich ein mündlicher\nDarlehensvertrag abgeschlossen worden. Aber auch eine Befragung des\nLebenspartners würde nichts daran ändern, dass in den betreffenden Steuererklärungen\nwie gesagt keine entsprechenden Deklarationen vorgenommen worden sind. Es\nliegen hier wohl nachvollziehbare persönliche Leistungen in einer Partnerschaft\nvor. Die steuerpflichtige Rekurrentin hat nach dem Gesagten aber die Pflicht,\nsteueraufhebende Tatsachen wie hier nicht nur geltend zu machen, sondern auch\nhinreichend nachzuweisen. Zwar hat sie diesbezügliche Belege eingereicht, v.a."}