{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2016-7_2017-01-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134154&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "208d31bd5a9c6d411cee2cfbd8561929"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2016.7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schenkungssteuer, Beweislast, Pflegedarlehen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:51", "Checksum": "8f7bc95b859d3d71bb445636d55aee4b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7\nRegeste:\nSchenkungssteuer, Beweislast, Pflegedarlehen\n\nA\ngegen\nbetreffend Schenkungssteuer\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. Mit Kaufvertrag Nr. 01 vom 20. Januar 2011 erwarb A, die Liegenschaft GB Nr. 001 für CHF 87‘800 von ihrem Lebenspartner B. Mit Kaufvertrag Nr. 02 vom 25. Juli 2012 veräusserte A einen Anteil von 646/1000 an diesem Grundstück für CHF 271‘320 an diverse Personen. Am 19. Juni 2015 wurde A aufgefordert, das Formular „Meldung einer Schenkung/eines Erbvorbezugs“ einzureichen. Dazu nahm A mit Brief vom 18. August 2015 Stellung. Ihr Lebenspartner sei seit einem Verkehrsunfall im Jahr 1991 invalid. Sie habe ihn von 2000 bis 2010 finanziell unterstützt und gepflegt. Sie habe in dieser Zeit für rund CHF 1‘500/Monat Lebensmittel eingekauft und die Versicherungsbeiträge des Lebenspartners bezahlt. Zudem habe sie mit ihm vereinbart, dass er ihr die finanziellen Zuwendungen und Pflegeleistungen abgelte. Diese Abgeltung sei mit dem Verkauf der Liegenschaft in C erfolgt für CHF 87‘800. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 200‘000 sei durch die erbrachten Leistungen mehr als ausgeglichen worden. Der Lebenspartner habe daher mit dem unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft keine Schenkung getätigt. Dies habe er im Schreiben vom 18. August 2015 bestätigt. Darin führt der Lebenspartner zudem aus, mit dem unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft sei das Pflegedarlehen der Lebenspartnerin zurückgeführt worden.\nMit Schenkungssteuerveranlagung vom 29. September 2015 stellte das kantonale Steueramt A eine Schenkungssteuer von CHF 23‘777.20 in Rechnung bei einem steuerbaren Betrag von CHF 91‘895.25 bzw. einem massgebenden Wert von CHF 105‘995.25 abzüglich des Freibetrags von CHF 14‘100. Gegenstand dieser Veranlagung sei die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Liegenschaft in C gemäss Kaufvertrag vom 20. Januar 2011. Dagegen erhob A Einsprache und verwies im Wesentlichen auf ihr Schreiben vom 18. August 2015. Auf entsprechende Anfrage des Steueramts teilte das regionale Steueramt D am 27. Juni 2016 mit, dass A in den Jahren 2005 bis 2011 kein Erwerbseinkommen aus Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber ihrem Lebenspartner B deklariert bzw. versteuert habe. Sie habe in dieser Zeit auch kein Aktivdarlehen bzw. B habe kein Passivdarlehen deklariert. Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2016 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, weder der IV-Ausweis des Lebenspartners noch dessen Bestätigungsschreiben seien aussagekräftig. Dies gelte auch für die zum Teil selber erstellte Bankbestätigung über Bezüge der Einsprecherin. Damit werde kein Beweis erbracht über die Verwendung der bezogenen Beträge. Auch die geltend gemachten Lebensmittel und Versicherungsbeiträge hätten als Schenkungen deklariert werden müssen. Der Nachweis weiterer Leistungen neben der Bezahlung des Kaufpreises der Liegenschaft gegenüber dem Lebenspartner sei nicht gelungen. Die Einsprache sei unbegründet.\n2. Gegen diese Verfügung reichte\nA (nachfolgend Rekurrentin) am 2. September 2016 Rekurs beim Kantonalen\nSteuergericht ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich\naufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Lebenspartner habe ihr die\nLiegenschaft in C in Abgeltung der Unterstützung vermacht. Diese Hilfe hätten\nsie stets als Darlehen betrachtet. Dass kein schriftlicher Darlehensvertrag\naufgesetzt worden sei, sei unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar.\nEs sei immer klar gewesen, dass der Lebenspartner die Rekurrentin für den\nAufwand später entschädigen werde. Dies habe er mit dem unterpreislichen Verkauf\nder Liegenschaft getan. Ein Darlehensvertrag brauche zudem nicht schriftlich\nabgeschlossen zu werden. Der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft sei als\nRückzahlung des Darlehens einzustufen. Es liege keine Schenkung vor. Zudem\nführe eine solche Übertragung nach der heutigen Gesetzesordnung ohnehin zu\nkeiner Schenkungssteuer. Von einer Steuererhebung sei abzusehen.\nMit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Allfällige weitere Leistungen neben der Bezahlung des Kaufpreises seien von der Rekurrentin nachzuweisen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Dass die teilweise Schenkung einer Liegenschaft unter Lebenspartnern nach der heutigen Gesetzeslage steuerfrei sei, sei auch nicht korrekt.\nMit Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 hielt die Rekurrentin an ihrem Rekurs fest. Es liege keine Schenkung ohne Gegenleistung vor. Mit der Veräusserung der Liegenschaft unter Verkehrswert sei eine Forderung verrechnet worden. Dass die Abmachung mündlich getroffen worden sei, dürfe der Rekurrentin nicht zum Nachteil gereichen. Der Lebenspartner sei pflegebedürftig. Er und die Rekurrentin hätten sich bei den Solothurner Steuerbehörden entsprechend informiert. Es gehe um einen gesundheitsbedingten Notverkauf. Eine gemischte Schenkung liege nicht vor. Mit der Liegenschaft habe der Lebenspartner die Rekurrentin entschädigen wollen. Mit dem unterpreislichen Verkauf sei ein Darlehen getilgt worden. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Die Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten."}