Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Der Rekurrentin ist zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. **************** Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung des Rekurses werden die Rechnung/Verfügung vom 29.4.2016 und die Verfügung vom 30.6.2016 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Rekurrentin wird zulasten des Staates eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: