Nach Ausgeführtem erübrigen sich weitere Erörterungen. Es bleibt festzustellen, dass die Rekurrentin vorliegend nie wesentliche Herrschaftsbefugnisse über das Grundstück GB Solothurn Nr. 001 von der Verkäuferin übertragen erhielt, die ihr die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das besagte Grundstück verliehen hätten. Der Vorvertrag vom … 2015 stellt folglich kein Steuerobjekt dar, auf welchem die Handänderungssteuer hat erhoben werden können. Die zu Lasten der Rekurrentin erhobene Handänderungssteuer ist deshalb aufzuheben. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben.