solothurnischen Handänderungssteuer, in Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, S. 330; vgl. KSGE 2007 Nr. 11; siehe auch KSGE 2008 Nr. 10). Ebenso wenig lässt sich aus dem Vorvertrag eine zugunsten der Rekurrentin eingeräumte Substitutionsklausel ersehen, die diese berechtigt hätte, eine andere als die Z AG - oder sich selbst - als Käuferin des fraglichen Grundstückes bei der zuständigen Amtschreiberei anzumelden. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist denn auch nicht verwunderlich, dass der Hauptvertrag tatsächlich zwischen der Verkäuferin (Grundeigentümerin) und der Z AG abgeschlossen worden ist. 4. Nach Ausgeführtem erübrigen sich weitere Erörterungen.