Den in der vorinstanzlichen Verfügung (Einspracheentscheid) unter Ziffer 5 gemachten Ausführungen kann daher nicht beigepflichtet werden. Geht man nämlich davon aus, dass der Vorvertrag „im Falle der Nichterfüllung nur eine Schadenersatzforderung rechtfertigt, so ergibt sich daraus für das Handänderungssteuerrecht ohne weiteres die Feststellung, dass mit Abschluss des Vorvertrages ein Wechsel in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Grundstück nicht eintritt, weil der Grundeigentümer durch den Abschluss des Vorvertrages insbesondere die rechtliche, aber auch die tatsächliche Verfügungsmacht behält und nicht auf den anderen Vertragspartner überträgt" (Victor Monteil, Zum Objekt der