So sieht der Vorvertrag explizit und lediglich vor (vgl. Ziff. 9 des Vorvertrages), dass - sollte es nicht zum Abschluss des Hauptvertrages kommen - "die Käuferin der Verkäuferin eine Konventionalstrafe von CHF … schuldet", wobei "weitergehende Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art nicht geltend gemacht werden können". Weitergehende Rechte, insbesondere Rechte bezüglich eines Anspruches auf Realerfüllung durch die Parteien, wurden darin weder explizit stipuliert noch lassen sich solche aus dem Kontext des Vertrages ableiten. Den in der vorinstanzlichen Verfügung (Einspracheentscheid) unter Ziffer 5 gemachten Ausführungen kann daher nicht beigepflichtet werden.