Überhaupt eignet sich die vorliegende Streitsache wenig, um weitere grundsätzliche und rechtsdogmatische Erörterungen anzustellen. Immerhin sei ausgeführt, dass selbst bei Annahme der Aufhebungsvertrag vom … 2015 könne aus steuerrechtlicher Sicht keine Wirkung zeitigen, der Vorvertrag vom … 2015 der Rekurrentin keine wesentlichen Herrschaftsbefugnisse resp. keine Abtretungsbefugnisse bezüglich des Grundstückes GB Solothurn Nr. 001 einräumte. So sieht der Vorvertrag explizit und lediglich vor (vgl. Ziff.