So hält der beurkundende Notar auch in der Feststellungsurkunde fest, dass die Parteien den nunmehr aufzuhebenden Vorvertrag so verstanden haben, dass die Liegenschaft GB Solothurn Nr. 001 auf die Z AG als Käuferin zu übertragen war. In fine darf füglich gefolgert werden, dass kein anderer Parteiwille und keine andere übereinstimmende vertragliche Willensäusserung zu erkennen sind, welche nicht die Z AG als Erwerberin des fraglichen Grundstückes vorsah. 3.3 Überhaupt eignet sich die vorliegende Streitsache wenig, um weitere grundsätzliche und rechtsdogmatische Erörterungen anzustellen.