Inhaltlich ist auch in Kenntnis des Aufhebungsvertrages (vgl. sog. Feststellungsurkunde vom … 2015) nichts anderes zu erkennen, auch wenn damit die Verkäuferin mit der Rekurrentin den Vorvertrag rückwirkend per … 2015 infolge Irrtums aufgehoben hat. So hält der beurkundende Notar auch in der Feststellungsurkunde fest, dass die Parteien den nunmehr aufzuhebenden Vorvertrag so verstanden haben, dass die Liegenschaft GB Solothurn Nr. 001 auf die Z AG als Käuferin zu übertragen war.