anzumelden. Des Weitern wird auch in Ziffer 8 des Vorvertrages (erneut) darauf hingewiesen, dass die Z AG als Käuferin vorgesehen ist. Nichts anderes geht aus dem Schreiben des Notars vom 18.3.2015 hervor, welches - entsprechend der vorvertraglichen Regelung - die Anmeldung des Hauptvertrages zwischen der Verkäuferin und der Z AG bei der zuständigen Amtschreiberei beinhaltete. Inhaltlich ist auch in Kenntnis des Aufhebungsvertrages (vgl. sog. Feststellungsurkunde vom … 2015) nichts anderes zu erkennen, auch wenn damit die Verkäuferin mit der Rekurrentin den Vorvertrag rückwirkend per … 2015 infolge Irrtums aufgehoben hat.