befreien können, kann offen gelassen werden. Konkret muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass sowohl der Vorvertrag vom … 2015 als auch der Aufhebungsvertrag vom … 2015 keinerlei Zweifel am Willen der Vertragsparteien aufkommen lassen. Ausgehend vom Wortlaut des Vorvertrages vom … 2015 ist erstellt, dass die Verkäuferin das Grundstück im Hauptvertrag ausschliesslich an die Z AG (in Gründung) verkaufen wollte (vgl. Ziff. 2 des Vorvertrages) und diese Willenskundgebung in Ziffer 8 des Vorvertrages noch insofern verdeutlicht wurde, als der beurkundende Notar darin angehalten wird, "den Hauptvertrag unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Vorvertrages bei der Amtschreiberei in Solothurn"