Zu prüfen ist somit, ob der zwischen der Verkäuferin und der Rekurrentin am … 2015 wegen Irrtums geschlossenen Aufhebungsvertrag (sog. Feststellungsurkunde vom … 2015) den Vorvertrag vom … 2015 obsolet machte und die Steuerbehörde daher diese Urkunde - also den Vorvertrag vom … 2015 - nicht (mehr) als Steuerobjekt für die Erhebung der Handänderungssteuer heranziehen durfte. Die Beantwortung dieser Frage, insbesondere auch der Frage, ob sich die Parteien wegen einer bei Abschluss eines Vertrages nicht "bedachten" Steuerfolge auf Grundlagenirrtum berufen und - im Nachgang - über eine Aufhebungsvertrag mit ex tunc-Wirkung entsprechend von einer Steuerbelastung