massgeblich ist (sog. Einheit der Rechtsordnung; vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3.A., Zürich 2016, VB zu DBG, N 115 ff.). Zu prüfen ist somit, ob der zwischen der Verkäuferin und der Rekurrentin am … 2015 wegen Irrtums geschlossenen Aufhebungsvertrag (sog. Feststellungsurkunde vom … 2015) den Vorvertrag vom … 2015 obsolet machte und die Steuerbehörde daher diese Urkunde - also den Vorvertrag vom … 2015 - nicht (mehr) als Steuerobjekt für die Erhebung der Handänderungssteuer heranziehen durfte.