Abfolge von Vertragsunterzeichnungen und Grundbuchanmeldungen durchaus geeignet war, die Frage einer mehrfachen wirtschaftlichen Handänderung durch die Steuerbehörde einer genaueren Prüfung zu unterziehen. So ist nicht eo ipso nachvollziehbar, wieso die definitive Erwerberin des Grundstückes (Z AG) nicht bereits auch den Vorvertrag vom … 2015 unterzeichnete, zumal diese - spätestens - am … 2015 (SHAB-Publikation) eigene Rechtspersönlichkeit erlangte (Tagesregistereintrag Handelsregisteramt des Kantons Solothurn: … 2015). Hierbei soll aber nicht übersehen werden, dass die durch die Parteien gewählte zivilrechtliche Ausgestaltung des Geschäftes in Form und Inhalt auch für das Steuerrecht