Diese Frage müsste - auf vorliegenden Fall bezogen - bejaht werden, wenn die Rekurrentin durch das Rechtsgeschäft (Vorvertrag) vom … 2015 die wirtschaftlichen Herrschaftsbefugnisse über das Grundstück GB Solothurn Nr. 001 von der bisherigen Rechtsträgerin (Y AG) übertragen bekommen hat oder durch den Abschluss dieses Vertrages als (Zwischen-) Erwerberin mittels einer Substitutionsklausel das Recht erhalten hat, einen Dritten in die geschaffene Rechtsposition eintreten zu lassen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Felix Richner, in: Alfred Koller, Der Grundstückkauf, 2. A., Bern 2001, § 12 N 51 ff.). 3.2 Es kann in der Tat nicht übersehen werden, dass die durch die Vertragsparteien gewählte