3.1 Vorliegend gilt zu klären, ob der durch die Rekurrentin mit der Verkäuferin abgeschlossene Vorvertrag vom … 2015 unter § 206 Abs. 1 StG zu subsumieren ist, wonach die Steuerpflicht (Erhebung einer Handänderungssteuer) begründet wurde, weil das Rechtsgeschäft (d.h. der Vorvertrag) der Käuferin bzw. Rekurrentin die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das fragliche Grundstück übertrug.