Der Drittperson wird ermöglicht, über eine Liegenschaft zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich gesehen nicht Eigentümer geworden ist" (KRKE 1979, Nr. 24, E. 3). 3.1 Vorliegend gilt zu klären, ob der durch die Rekurrentin mit der Verkäuferin abgeschlossene Vorvertrag vom … 2015 unter § 206 Abs. 1 StG zu subsumieren ist, wonach die Steuerpflicht (Erhebung einer Handänderungssteuer) begründet wurde, weil das Rechtsgeschäft (d.h. der Vorvertrag) der Käuferin bzw. Rekurrentin die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über das fragliche Grundstück übertrug.