Just diese Konstellation läge hier vor. Die im Vorvertrag als Partei auftretende X AG habe den Vertrag explizit nicht für sich, sondern für die Z AG abgeschlossen. Der Wortlaut des Vorvertrages erzeige, dass einzig die Z AG ein Recht auf Eigentumserwerb gehabt habe. Weder habe die X AG jemals rechtliche Verfügungsmacht erlangt noch hatte sie in irgendeinem Zeitpunkt ein durchsetzbares Recht auf den Erwerb der fraglichen Liegenschaft. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 214 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuer (StG;