Auch aus dem an die Amtschreiberei gerichteten Schreiben vom 18.3.2015 liesse sich keine steuerrechtliche Würdigung ableiten, zumal darin nur der Inhalt des Vorvertrages verkürzt wiedergegeben worden sei. Es verletze den verfassungsmässigen Grundsatz des Verbotes des überspitzten Formalismus, wenn aus einem Sachverhaltsmerkmal unterschiedliche Steuerfolgen abgeleitet würden; - im Übrigen könnten in Verträgen zu Gunsten Dritter auch obligationenrechtliche Rechte und Pflichten begründet werden, die für den Dritten direkt verpflichtend wirken würden, oder dann, damit sie verpflichtend wären, vom Dritten genehmigt werden müssten. Just diese Konstellation läge hier vor.