Dabei sei letztlich vollständig unerheblich, ob der Vorvertrag nun durch die X AG zugunsten der Z AG abgeschlossen worden sei oder direkt durch die Z AG (in Gründung) abgeschlossen worden wäre. Auch aus dem an die Amtschreiberei gerichteten Schreiben vom 18.3.2015 liesse sich keine steuerrechtliche Würdigung ableiten, zumal darin nur der Inhalt des Vorvertrages verkürzt wiedergegeben worden sei.