Durchbrochen würde der Grundsatz der Massgeblichkeit der zivilrechtlichen Gestaltung einzig von der Rechtsprechung der Steuerumgehung; - die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkte des Abschlusses des Vorvertrages erzeigten deutlich, dass Herr A am Erwerb der fraglichen Liegenschaft interessiert gewesen sei und der Vorvertrag die Verkäufer "anbinden" sollte. Dabei sei letztlich vollständig unerheblich, ob der Vorvertrag nun durch die X AG zugunsten der Z AG abgeschlossen worden sei oder direkt durch die Z AG (in Gründung) abgeschlossen worden wäre.