Die zivilrechtliche Gestaltungshoheit läge bei den Parteien und sei von den Steuerbehörden zu akzeptieren bzw. im Rahmen der steuerlichen Würdigung zu übernehmen (sog. Massgeblichkeitsprinzip). Durchbrochen würde der Grundsatz der Massgeblichkeit der zivilrechtlichen Gestaltung einzig von der Rechtsprechung der Steuerumgehung; - die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkte des Abschlusses des Vorvertrages erzeigten deutlich, dass Herr A am Erwerb der fraglichen Liegenschaft interessiert gewesen sei und der Vorvertrag die Verkäufer "anbinden" sollte.