Vorliegend sei dies eben nicht der Fall, zumal sich beide Parteien bezüglich der Steuerfolgen - wie durch die Vorinstanz veranlagt - in einem Irrtum befunden hätten. So sehe die einvernehmliche Auflösung eines Vertrages - aus welchen Gründen auch immer - den Parteien stets offen. Die zivilrechtliche Gestaltungshoheit läge bei den Parteien und sei von den Steuerbehörden zu akzeptieren bzw. im Rahmen der steuerlichen Würdigung zu übernehmen (sog. Massgeblichkeitsprinzip).