Unter den gegebenen Umständen könne der Vorvertrag demnach nicht als Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert werden. 4. Die Rekurrentin liess sich mit Eingabe vom 8.9.2016 - replizierend - wie folgt vernehmen: - Nicht die Rekurrentin, sondern das Steueramt versuche aus einem einfachen Sachverhalt einen doppelten Handänderungssteuerfall zu konstruieren, was letztlich nur fiskalisch motiviert sei und den Grundsatz des Verbotes des überspitzten Formalismus verletze; - die Rechtsprechung betreffend die Fälle des Grundlagenirrtums bezöge sich ausnahmslos auf Fälle, in denen die Frage des Vorliegens eines Irrtums unter den Parteien strittig war.