112 OR weist die Vorinstanz darauf hin, dass bei solchen Verträgen der Leistungsschuldner die Leistung auf Rechnung des Gläubigers einem Dritten verspricht. Damit würden insbesondere alle Fälle ausscheiden, in denen für Rechnung des Dritten gehandelt würde. Vorliegend sei aber davon auszugehen, dass die im Vorvertrag aufgetretene Rekurrentin den Kaufpreis für die an die Z AG übertragene Liegenschaft nicht bezahlt habe. Vielmehr habe die Z AG als Hauptvertragspartnerin den Kaufpreis geleistet; im Gegenzug sei dieser die Liegenschaft übertragen worden. Unter den gegebenen Umständen könne der Vorvertrag demnach nicht als Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert werden.