Eine Stellvertretung der Z AG in Gründung (sei es durch den Gründer oder die X AG) sei aus dem Vorvertrag nicht ersichtlich. Gemäss eindeutigem Wortlaut des Vorvertrages sei einzig die X AG die Vertragspartnerin der Y AG. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben vom 18.3.2015 an die Amtschreiberei Region Solothurn, worin ebenfalls die Rekurrentin als "Käuferin" bezeichnet werde. Zu den Ausführungen der Rekurrentin bezüglich Verträge zu Gunsten Dritter gemäss Art. 112 OR weist die Vorinstanz darauf hin, dass bei solchen Verträgen der Leistungsschuldner die Leistung auf Rechnung des Gläubigers einem Dritten verspricht.