Des Weitern könne festgestellt werden, dass die Z AG am … 2015 in das Tagesregister des Handelsregisteramtes Solothurn eingetragen und dieser Eintrag am … 2015 im SHAB publiziert worden sei. Die Rekurrentin führe in diesem Zusammenhang korrekt aus, dass der Gründer der Z AG ohne Weiteres im Namen der sich in Gründung befindenden Gesellschaft den Vorvertrag vom … 2015 mit der Y AG hätte abschliessen und anschliessend gestützt auf Art. 645 Abs. 2 OR hätte übernehmen können; genau dies sei jedoch nicht geschehen. Eine Stellvertretung der Z AG in Gründung (sei es durch den Gründer oder die X AG) sei aus dem Vorvertrag nicht ersichtlich.