Vielmehr hätten die Vertragsparteien das Rechtsgeschäft in zwei Schritten - Vorvertrag/Hauptvertrag - wie geplant vollzogen. Bei der Aufhebung des Vorvertrages handle es sich folglich um ein simuliertes Rechtsgeschäft, das aber steuerrechtlich nicht zu beachten sei. Des Weitern könne festgestellt werden, dass die Z AG am … 2015 in das Tagesregister des Handelsregisteramtes Solothurn eingetragen und dieser Eintrag am … 2015 im SHAB publiziert worden sei.