Hinzu komme, dass die Vertragsparteien der Amtschreiberei den Auftrag zur Errichtung des Hauptvertrages in vollem Wissen um die Steuerfolgen nach einem anfänglichen Widerruf doch noch erteilt hätten und schliesslich die Z AG die fragliche Liegenschaft von der Y AG erworben habe. Die angebliche Aufhebung des Vorvertrages infolge eines Willensmangels sei demnach nicht durch eine Nichterfüllung oder Rückabwicklung des Vorvertrages zivilrechtlich nachvollzogen worden. Vielmehr hätten die Vertragsparteien das Rechtsgeschäft in zwei Schritten - Vorvertrag/Hauptvertrag - wie geplant vollzogen.