So mache der Vertreter der Rekurrentin im Rekursverfahren erstmals geltend, dass die Rekurrentin sich bezüglich der Steuerfolgen des Vorvertrages im Irrtum befunden habe. Ein Irrtum über die Steuerfolgen eines Vertrages sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung und Lehre als unerheblicher Motivirrtum anzusehen. Hinzu komme, dass die Vertragsparteien der Amtschreiberei den Auftrag zur Errichtung des Hauptvertrages in vollem Wissen um die Steuerfolgen nach einem anfänglichen Widerruf doch noch erteilt hätten und schliesslich die Z AG die fragliche Liegenschaft von der Y AG erworben habe.