Somit sei klar, dass die Z AG die originär als Käuferin berechtigte Gesellschaft gewesen sei. 3. Das Steueramt (Vorinstanz) liess sich mit Rechtsschrift vom 12.8.2016 vernehmen. Die Vorinstanz führt darin im Wesentlichen aus, dass die Rekurrentin mit ihren Vorbringen zeige, dass sie nachträglich einen an sich einfachen Sachverhalt (Vor- und Hauptvertrag mit unterschiedlichen Kaufparteien) rechtlich umdeuten will, um entsprechende Steuerfolgen zu vermeiden. So mache der Vertreter der Rekurrentin im Rekursverfahren erstmals geltend, dass die Rekurrentin sich bezüglich der Steuerfolgen des Vorvertrages im Irrtum befunden habe.