So sehe der Vorvertrag vor, dass die sich in Gründung befindende Z AG im Hauptvertrag als Käuferin auftrete. Der Wortlaut des Vorvertrages sei denn insofern klar, dass nicht die Abtretung der vorvertraglichen Käuferstellung an einen Dritten, sondern der Vertrag zugunsten eines Dritten, in welchem die vertraglichen Rechte und Pflichten zugunsten eines Dritten, nämlich der Z AG, begründet worden seien. Aufgrund des Vorvertrages hätte die Y AG keine Möglichkeit gehabt, den Verkauf des Grundstückes gegenüber der X AG durchzusetzen. Somit sei klar, dass die Z AG die originär als Käuferin berechtigte Gesellschaft gewesen sei.