Die Tatsache, dass im Vorvertrag die Z AG als künftige Käuferin genannt werde, zeige, dass die X AG zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über das fragliche Grundstück erhalten habe. Im Übrigen müsse klar gestellt werden, dass die Gründung der Z AG erst am … 2015 (SHAB Nr. … vom … 2015) erfolgt sei, mithin sich diese am … 2015 noch in Gründung befand. 2.2 Der Struktur nach müsse der vorliegend zu beurteilende Vorvertrag zudem als Vertrag zugunsten Dritter bewertet werden. So ergebe sich aus dem Vorvertrag, dass die X AG nur die vorvertragliche Käuferin sei, das Recht auf den effektiven Kaufvertrag sowie das Verfügungsgeschäft zu veranlassen, nur der Z AG zugestanden habe.