Die Tatsache, dass rund zwei Monate nach der Unterzeichnung des Vorvertrages, in welchem die Z AG als künftige Käuferin genannt wurde, der Hauptvertrag mit dieser unterzeichnet worden sei, zeige, dass die Verpflichtung, welche durch den Gründer für die sich in Gründung befindende Z AG eingegangen und von Letzterer durch konkludente Handlung übernommen worden sei. Die Tatsache, dass im Vorvertrag die Z AG als künftige Käuferin genannt werde, zeige, dass die X AG zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über das fragliche Grundstück erhalten habe.