Diesfalls müsste davon ausgegangen werden, dass der Gründer der Z AG, d.h. der am Vertrag mitwirkende A, für die sich in Gründung befindende Z AG habe rechtsgeschäftlich tätig werden können. Aus Art. 645 OR ergebe sich, dass der im Vorvertrag auftretende Herr A als Gründer der Z AG deshalb auch in der Position gewesen sei, Verpflichtungen für die sich in Gründung befindende Z AG einzugehen.