So sei vorliegend dass Massgeblichkeitsprinzip, welches im Steuerrecht allgemeine Gültigkeit habe, nicht durchbrochen worden. Dass vorliegend keine Steuerumgehung Platz greifen könne, sei evident, zumal die Erhebung der Handänderungssteuer des Vertragsobjektes in keiner Weise verhindert würde. So sei die Handänderungssteuer auf dem Eigentumsübergang an die Z AG zweifellos geschuldet, nicht hingegen zu Lasten der X AG, da diese zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über die Liegenschaft erlangt habe und das von den Vertragsparteien auch nie beabsichtigt gewesen sei.