Die Annahme, die Handänderungssteuer sei lediglich einmal, nämlich durch die tatsächlich erwerbende Z AG zu bezahlen gewesen, sei auch für die verkaufende Y AG massgebend gewesen, zumal sich diese vertraglich zur Tragung von 50 % der anfallenden Handänderungssteuer verpflichtet hatte. Die zivilrechtliche Aufhebung des Vorvertrages sei ein Umstand, welcher aufgrund der zivilrechtlichen Gestaltung von der steuererhebenden Amtschreiberei hätte anerkannt werden müssen. So sei vorliegend dass Massgeblichkeitsprinzip, welches im Steuerrecht allgemeine Gültigkeit habe, nicht durchbrochen worden.