Dieser Umstand sei für den Kaufentscheid und damit für den Vertragsabschluss wesentlich und für die vorvertragliche Käuferin (X AG) entscheidend gewesen. Selbst wenn sich die Parteien nicht auf eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages hätten einigen können, wäre aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nichtigkeit des Vertrages infolge Grundlagenirrtums seitens der vorvertraglichen Käuferin erstreitbar gewesen.