So sei vorliegend die vorvertraglich als Käuferin auftretende X AG von der Annahme ausgegangen, sie erhalte zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den Vertragsgegenstand und es sei die Handänderungssteuer lediglich ein einziges Mal und zwar durch die letztlich erwerbende Z AG zu entrichten. Dieser Umstand sei für den Kaufentscheid und damit für den Vertragsabschluss wesentlich und für die vorvertragliche Käuferin (X AG) entscheidend gewesen.