Das Bundesgericht folge bezüglich der Rechtswirkungen des Grundlagenirrtums der Ungültigkeitstheorie, wonach der Vertrag von Anfang an ungültig sei und dementsprechend auch keine Wirkungen entfalte, vorbehältlich der nachträglichen Genehmigung des Rechtsgeschäftes. So sei vorliegend die vorvertraglich als Käuferin auftretende X AG von der Annahme ausgegangen, sie erhalte zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den Vertragsgegenstand und es sei die Handänderungssteuer lediglich ein einziges Mal und zwar durch die letztlich erwerbende Z AG zu entrichten.