Aus diesem Grunde könne auch ein in Zukunft liegender Sachverhalt objektiv wesentlich sein. Die Bedeutung des durch den Irrenden sich irrtümlich vorgestellten Sachverhalts müsse für den Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar gewesen sein. Das Bundesgericht folge bezüglich der Rechtswirkungen des Grundlagenirrtums der Ungültigkeitstheorie, wonach der Vertrag von Anfang an ungültig sei und dementsprechend auch keine Wirkungen entfalte, vorbehältlich der nachträglichen Genehmigung des Rechtsgeschäftes.